Dr. Mathias Link
, Philipp Bachmann
13.1.2.1.2.1 Grundsätzliches
Rz. 495
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Die zu eliminierenden Zwischenergebnisse sind zu ermitteln, indem
- der maßgebende Einzelbilanzwert gem. HB II des betr. Vermögensgegenstandes
- mit dem aus Konzernsicht maßgebenden Wertansatz verglichen wird.
§ 304 Abs. 1 HGB umschreibt die für den Konzernabschluss maßgebenden Wertansätze als die Beträge, zu denen die Vermögensgegenstände in der Jahresbilanz, die aufzustellen wäre, wenn die einbezogenen Unternehmen eine rechtliche Einheit bilden würden, angesetzt werden könnten. Beachtlich sind demnach die Bewertungsvorschriften der §§ 252–256a HGB (gilt auch über § 298 Abs. 1 HGB). D. h., die für den Konzernabschluss maßgebenden Anschaffungs- und Herstellungskosten sind grds. analog zu den Anschaffungs- und Herstellungskosten auf Einzelabschlussebene zu bestimmen, allerdings ist hierbei die Perspektive des Konzerns i. S. d. Einheitsgrundsatzes einzunehmen (Konzernanschaffungs- bzw. Konzernherstellungskosten), sodass die Bestandteile der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten konzernspezifisch auszulegen sind.
13.1.2.1.2.2 Konzernanschaffungskosten
Rz. 496
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Vermögensgegenstände, die ein einbezogenes Unternehmen von einem konzernfremden Dritten erworben hat und ohne Be- oder Verarbeitung konzernintern weiterveräußert wurden, und damit aus Sicht des Konzerns als angeschafft gelten, sind zu (fortgeführten) Konzernanschaffungskosten zu bewerten. Die Bestimmung der Konzernanschaffungskosten richtet sich nach § 255 Abs. 1 HGB. Dort werden die Anschaffungskosten definiert als diejenigen "Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln ...