Dr. Mathias Link
, Philipp Bachmann
13.1.2.1.1 Anwendungsvoraussetzungen
Rz. 491
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Nach § 304 Abs. 1 HGB sind in den Konzernabschluss zu übernehmende Vermögensgegenstände, die ganz oder teilweise auf Lieferungen oder Leistungen zwischen in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen beruhen, mit einem Betrag in der Konzernbilanz anzusetzen, zu dem sie angesetzt werden könnten, sofern die in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen auch rechtlich ein einziges Unternehmen bilden würden. Aus dem Wortlaut und Wortsinn des § 304 Abs. 1 HGB lassen sich im Einzelnen folgende Anwendungsvoraussetzungen ableiten:
- Vorliegen eines Vermögensgegenstandes;
- der Vermögensgegenstand ist nach dem Recht des Mutterunternehmens in der Konzernbilanz zu aktivieren und
- der Vermögensgegenstand beruht ganz oder teilweise auf einer Lieferung oder Leistung zwischen einbezogenen Unternehmen und ist in der Summenbilanz oberhalb oder unterhalb der Konzernanschaffungs- bzw. Konzernherstellungskosten bewertet worden.
Rz. 492
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Erstens muss ein Vermögensgegenstand (Sachen, Rechte) im handelsbilanzrechtlichen Sinne vorliegen, damit eine Zwischenergebniseliminierung durchzuführen ist. Leistungen (z. B. Kreditgeschäfte oder andere Dienstleistungen) innerhalb des Konzerns, die beim empfangenden Unternehmen nicht zur Aktivierung eines Vermögensgegenstandes führen, fallen demnach nicht in den Anwendungsbereich der Zwischenergebniseliminierung. Die daraus erwachsenden konzerninternen Erträge und Aufwendungen sind vielmehr Gegenstand der Aufwands- und Ertragskonsolidierung nach § 305 HGB.
Rz. 493
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Zweitens muss der Vermögensgegenstand zum Abschlussstichtag nach dem Recht des Mutterunternehmens in der Konzernbilanz nach den allgemeinen Grundsätzen (§§ 246, 300 HGB) zu aktivieren sein. Auf die...