Dr. Mathias Link
, Philipp Bachmann
Rz. 485
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Die Vorschriften des § 304 HGB sind auf Lieferungen und Leistungen zwischen denjenigen Unternehmen anzuwenden, die in den Konzernabschluss im Wege der Vollkonsolidierung einbezogen werden, also grds. zwischen dem Mutterunternehmen und seinen Tochterunternehmen (Upstream- und Downstream-Transaktionen) sowie zwischen den einzelnen Tochterunternehmen (Sidestream-Transaktionen). Im Wertansatz eines Vermögensgegenstandes enthaltene Zwischenergebnisse sind dabei stets in voller Höhe zu eliminieren, d. h. unabhängig davon, ob neben dem Mutterunternehmen auch nicht beherrschende Gesellschafter am Eigenkapital eines an der Transaktion partizipierenden Tochterunternehmens beteiligt sind (dazu vgl. Tz. 494).
Nicht in den Anwendungsbereich des § 304 HGB fallen indes Transaktionen mit Tochterunternehmen, die mit Blick auf eines der in § 296 HGB enthaltenen Wahlrechte nicht vollkonsolidiert werden (vgl. Tz. 494).
Rz. 486
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Durch den Verweis in § 310 Abs. 2 HGB gilt § 304 HGB auch für Transaktionen mit Gemeinschaftsunternehmen, die quotal konsolidiert werden. In diesem Fall sind die Zwischenergebnisse nur anteilig zu eliminieren ("entsprechend anzuwenden"), und zwar grds. nach Maßgabe der Kapitalanteilsquote des Konzerns am Gemeinschaftsunternehmen (DRS 27.36 i. V. m. DRS 27.38 ff.). Bei Transaktionen zwischen quotal konsolidierten Gemeinschaftsunternehmen sind Zwischenergebnisse gem. DRS 27.47 entsprechend der Anteilsquote am empfangenden Gemeinschaftsunternehmen zu eliminieren.
Der Zwischenergebniseliminierung i. R.d. Quotenkonsolidierung liegt konzeptionell eine (gedankliche) Zweiteilung der Transaktion mit dem quotal einbezogenen Beteiligungsunternehmen für konzernbilanzielle Zwecke zugrunde. Während die Transaktion entsprec...