Dr. Mathias Link
, Philipp Bachmann
Rz. 53
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Nach den Bestimmungen des IFRS 10 ist bei der Beurteilung bzgl. einer gegebenen Beherrschungsmöglichkeit ausdrücklich auf substanzielle Stimmrechte bzw. Stimmrechtsmehrheiten abzustellen. Sofern für relevante Entscheidungen die Zustimmung durch Dritte notwendig ist, liegt keine substanzielle Stimmrechtsmehrheit vor (IFRS 10.B36 i. V. m. IFRS 10.B22 ff. und IFRS 11.B8). Substanzielle Rechte Dritter können einer Beherrschung durch einen Investor somit entgegenstehen. Vor diesem Hintergrund ergibt sich das Erfordernis nach einer Differenzierung zwischen substanziellen Rechten und Schutzrechten Dritter.
Rz. 54
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Unter Schutzrechten sind gemäß IFRS 10.Anhang A solche Rechte zu verstehen, die darauf abzielen, die Beteiligungen des Rechteinhabers zu schützen. Dabei wird dem Rechteinhaber jedoch nicht die Verfügungs- bzw. Entscheidungsgewalt über das jeweilige Unternehmen eingeräumt.
Die Definition des IFRS 10.Anhang A ist für Abgrenzungszwecke jedoch wenig zielführend, da sie lediglich die fehlende Eignung von Schutzrechten zur Kontrolle über andere Unternehmen darlegt. Die ergänzenden Erläuterungen des IFRS 10 sind demgegenüber aufschlussreicher. So beziehen sich Schutzrechte gemäß IFRS 10.B27 lediglich auf fundamentale Änderungen im Hinblick auf die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens oder auf außerordentliche Umstände. In IFRS 10.B28 f. findet sich eine exemplarische Auflistung von Tatbeständen, bei denen Schutzrechte vorliegen. Hierzu zählen u. a.
- das Gläubigerrecht, einem Schuldner Einschränkungen bei Tätigkeiten aufzuerlegen, die das Kreditrisiko wesentlich beeinflussen (IFRS 10.B28(a)),
- das Recht zur Genehmigung oder Ablehnung von Emissionen von Eigenkapital- oder Schuldinstrumenten (IFRS 10.B28(b)) und
- das Pfändu...