Dr. Mathias Link
, Philipp Bachmann
Rz. 48
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Die Bedeutung der Identifizierung von relevanten Aktivitäten beruht darauf, dass die Erfüllung des Kriteriums der Entscheidungsgewalt hiervon abhängt. So hat diejenige Person Entscheidungsgewalt über ein Unternehmen, die auf der Grundlage schuld- oder gesellschaftsrechtlicher Rechtspositionen die relevanten Aktivitäten bestimmen kann (IFRS 10.10 f.).
Per definitionem handelt es sich bei relevanten Aktivitäten um solche, durch welche die Ergebnisse bzw. Rückflüsse des investee signifikant beeinflusst werden können (IFRS 10.10 und 10.Anhang A). Ohne dies ausdrücklich zu erwähnen, nimmt der Standardsetzer in diesem Kontext eine inhaltliche substantielle Differenzierung zwischen voting interest entities und structured entities vor.
Rz. 49
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Bei voting interest entities können die relevanten Aktivitäten in Abhängigkeit zu Zweck und Konzeption des investee äußerst unterschiedlich sein. IFRS 10.B11 enthält eine beispielhafte Auflistung relevanter Aktivitäten. Hierzu gehören bspw.
- der Kauf und Verkauf von Waren bzw. Dienstleistungen,
- die Forschung und Entwicklung neuer Produkte oder Verfahren sowie
- die Festlegung von Finanzierungsstrukturen oder die Mittelbeschaffung.
Ausschlaggebend ist, wie die auf relevante Aktivitäten bezogenen Entscheidungen inklusive der Budgetfestsetzungen und der Metaentscheidungen zu Bestellung und Abberufung des zur Entscheidungsfindung autorisierten Personals (Geschäftsführer) bestimmt werden können. Hierzu sind gemäß IFRS 10.B16 im Regelfall Stimmrechte oder vergleichbare Rechte (u. a. Beherrschungsverträge) allein oder in Verbindung mit anderen Vereinbarungen notwendig.
Rz. 50
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Sofern Stimmrechte bzw. vergleichbare Rechte keine Entscheidungsgewalt gewähren, da s...