Dr. Mathias Link
, Philipp Bachmann
Rz. 471
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Unechte Aufrechnungsdifferenzen, die sich zwischen den in den Konzernabschluss einzubeziehenden Unternehmen ergeben, werden bereits in deren Jahresabschlüssen bzw. in der Handelsbilanz II berichtigt. Sofern die Korrektur unterblieben ist, kann diese auch noch im Rahmen der Schuldenkonsolidierung durchgeführt werden. Bei Vorliegen unwesentlicher unechter Aufrechnungsdifferenzen ist aus Gründen der Vereinfachung auch eine unmittelbar GuV-wirksame Erfassung möglich.
Zur Entstehung unechter Aufrechnungsdifferenzen kann es u. a. in folgenden Fällen kommen:
- Zahlung von Verbindlichkeiten gegenüber einbezogenen Unternehmen vor Geschäftsjahresende, während der tatsächliche Geldeingang bei dem betreffenden Unternehmen erst im folgenden Geschäftsjahr eingeht
- Versand von Erzeugnissen vor Geschäftsjahresende, während der Eingang der Waren beim einbezogenen Unternehmen erst im folgenden Geschäftsjahr erfasst wird.
Rz. 472
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Zur Entstehung stichtagsbedingter Aufrechnungsdifferenzen kommt es wegen der gem. § 299 Abs. 2 HGB kodifizierten Möglichkeit, den Jahresabschluss solcher Tochterunternehmen, deren Abschlussstichtag maximal drei Monate vor dem Konzernabschlussstichtag datiert ist, auch ohne Aufstellung eines Zwischenabschlusses in den Konzernabschluss einzubeziehen. Dabei entstehen Aufrechnungsdifferenzen, sofern die konzerninternen Schuldverhältnisse am abweichenden Stichtag des einzubeziehenden Tochterunternehmens noch bestanden und ein entsprechender Ausweis vorgenommen wurde, während die Schuldverhältnisse bis zum Konzernabschlussstichtag erloschen sind.
Bei Vorliegen bedeutender Differenzen sind Fortschreibungen vom Stichtag des Einzelabschlusses zum Konzernabschlussstichtag erforderlich. Sofern bei unbedeutenden Di...