Dr. Mathias Link
, Philipp Bachmann
Rz. 469
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Im Rahmen der Konsolidierung konzerninterner Kreditverhältnisse, welche sich zumindest in der Bilanz eines einzubeziehenden Unternehmens niederschlagen, ist die Differenzierung zwischen GuV-neutraler und GuV-wirksamer Schuldenkonsolidierung erforderlich. Für den Fall, dass sich die zu eliminierenden Ansprüche und Verpflichtungen in betragsmäßig gleicher Höhe gegenüberstehen, kommt es im Zuge der Konsolidierung zu einer GuV-neutralen Kürzung der Konzernbilanzsumme. Regelmäßig stehen sich die aufzurechnenden Komponenten jedoch in unterschiedlicher Höhe in den Einzelabschlüssen gegenüber, sodass es zu Aufrechnungsdifferenzen kommt.
Rz. 470
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Je nach Ursache der Entstehung ist zwischen echten und unechten Aufrechnungsdifferenzen zu unterscheiden. Unechte Aufrechnungsdifferenzen entstehen insbesondere durch
- fehlerhafte Buchungen;
- systembedingte, zeitverschobene Erfassung von Geschäftsvorfällen bei den zu konsolidierenden Unternehmen;
- zeitverschobene Erfassung von Geschäftsvorfällen, die auf voneinander abweichende Bilanzstichtage der zu konsolidierenden Unternehmen zurückzuführen sind.
Echte Aufrechnungsdifferenzen entstehen demgegenüber, wenn sich Forderungen und Verbindlichkeiten aufgrund unterschiedlicher Ansatz- und Bewertungsvorschriften bei den jeweiligen Konzernunternehmen in unterschiedlicher Höhe gegenüberstehen und sich diese Differenzen auch bei Anwendung von konzerneinheitlichen Ansatz- und Bewertungsmethoden nicht vermeiden lassen.