Dr. Mathias Link
, Philipp Bachmann
Rz. 392
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Entscheidend für die Qualifizierung einer Transaktion oder eines anderen Ereignisses als Unternehmenszusammenschluss ist, dass die erworbenen Vermögenswerte sowie die übernommenen Schulden einen Geschäftsbetrieb darstellen.
Liegt kein Geschäftsbetrieb vor, so ist die Transaktion bzw. das Ereignis als Erwerb von Vermögenswerten zu bilanzieren (IFRS 3.3). In diesem Fall sind die gesonderten Bilanzierungsvorschriften für Unternehmenserwerbe nicht anwendbar. Der Kaufpreis ist stattdessen nach der Relation der beizulegenden Zeitwerte auf die erworbenen Vermögenswerte aufzuteilen und der Ansatz eines Geschäfts- oder Firmenwerts ausgeschlossen (IFRS 3.2(b)).
Rz. 393
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Durch eine Änderung in Bezug auf die Definition des Geschäftsberichts im Jahre 2018 richtete das IASB die Beurteilungsperspektive nicht mehr auf die des Käufers oder Verkäufers aus: Nach B11 richtet sich die Beurteilung der Frage, ob eine einzelne Gruppe von Tätigkeiten und Vermögenswerten einen Geschäftsbetrieb darstellt, danach, ob die integrierte Gruppe von einem Marktteilnehmer wie ein Geschäftsbetrieb geführt und geleitet werden kann. Somit ist es bei der Beurteilung, ob eine einzelne Gruppe ein Geschäftsbetrieb ist, nicht relevant, ob der Verkäufer die Gruppe als Geschäftsbetrieb geführt hat oder ob der Erwerber beabsichtigt, dies zu tun. Überdies wurde die Definition eines Geschäftsbetriebs und die Leitlinien zu dessen Identifikation partiell geändert.
In IFRS 3.Anhang A wird ein Geschäftsbetrieb in der geänderten Fassung als eine integrierte Gruppe von Tätigkeiten und Vermögenswerten definiert, welche mit dem Ziel geführt und geleitet werden kann, Güter oder Dienstleistungen für Kunden zu erzeugen, Kapitalerträge (wie Dividenden oder Zinsen) zu erwi...