Dr. Mathias Link
, Philipp Bachmann
1.1.2.2.1 Überblick
Rz. 15
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Nach § 290 Abs. 2 HGB besteht ein beherrschender Einfluss eines Mutterunternehmens stets (d. h. unwiderlegbare Vermutung), wenn
- ihm bei einem anderen Unternehmen die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter zusteht (Nr. 1),
- ihm bei einem anderen Unternehmen das Recht zusteht, die Mehrheit der Mitglieder des die Finanz- und Geschäftspolitik bestimmenden Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzurufen, und es gleichzeitig Gesellschafter ist (Nr. 2),
- ihm das Recht zusteht, die Finanz- und Geschäftspolitik aufgrund eines mit einem anderen Unternehmen geschlossenen Beherrschungsvertrags oder aufgrund einer Bestimmung in der Satzung des anderen Unternehmens zu bestimmen (Nr. 3) oder
- es bei wirtschaftlicher Betrachtung die Mehrheit der Risiken und Chancen eines Unternehmens trägt, das zur Erreichung eines eng begrenzten und genau definierten Ziels des Mutterunternehmens dient (Zweckgesellschaft) (Nr. 4).
Die Tatbestände sind als gleichrangig anzusehen. Sie stellen keine abschließende Aufzählung dar, d. h., die Beherrschungsmöglichkeit kann sich auch unmittelbar aus der Generalklausel in Abs. 1 ergeben (z. B. in Fällen der faktischen Beherrschung, vgl. Tz. 30).
1.1.2.2.2 Stimmrechtsmehrheit
Rz. 16
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Stimmrecht bedeutet das Recht, in der Versammlung der Gesellschafter (z. B. bei der Hauptversammlung der AG) die gesetzlichen und satzungsmäßigen Rechte, die mit dem Unternehmensanteil verbunden sind, auszuüben.
Die Mehrheit der Stimmrechte ist gegeben, wenn einem Unternehmen die einfache (= absolute) Mehrheit (50 % plus 1) der Stimmrechte formal direkt oder indirekt zusteht. Welcher Teil der Stimmrechte einem Unternehmen zusteht, bestimmt sich nach dem Verhältnis der Zahl der Stimmrechte, d...