Dr. Mathias Link
, Philipp Bachmann
11.2.1.1 Überblick
Rz. 386
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Sowohl die Regelungen des IFRS 3 als auch die des IFRS 10 beziehen sich auf den Konzernabschluss sowie die Konsolidierung von Tochterunternehmen. Während die Regelungen des IFRS 3 dabei vor allem auf Fragen der bilanziellen Abbildung von Unterschiedsbeträgen sowie auf Aspekte im Kontext der Identifizierung und des Ansatzes von Vermögenswerten und Schulden sowie die eventuell vorhandenen nicht beherrschenden Anteile ausgerichtet sind, beziehen sich die Bestimmungen des IFRS 10 eher auf konsolidierungsvorbereitende Fragestellungen sowie die Zwischenergebniseliminierung.
Einen Überblick über die Regelungsbereiche gibt nachfolgende Übersicht:
| |
IFRS 3 |
IFRS 10 |
| Konsolidierungskreis |
Nein |
Ja |
| Konsolidierungsstichtag |
Nein |
Ja |
| Einheitlichkeit der Bilanzierung/Bewertung |
Nein |
Ja |
| Zwischenergebniseliminierung sowie Schulden- und Aufwandskonsolidierung |
Nein |
Ja |
| Kapitalkonsolidierung (Unterschiedsbeträge im Konzernabschluss) |
Ja, Aufwärtskonsolidierung zum Tochterunternehmen |
Ja, Abwärtskonsolidierung von Tochterunternehmen |
Arbeitsteilung zwischen IFRS 3 und IFRS 10
Rz. 387
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Die Bestimmungen des IFRS 3 legen fest, wie ein Unternehmen über einen Unternehmenszusammenschluss und dessen Auswirkungen im Abschluss zu berichten hat. Im Vordergrund stehen dabei insbesondere Vorschriften und Grundsätze zu den folgenden Aspekten (IFRS 3.1):
- Ansatz und Bewertung von erworbenen identifizierbaren Vermögenswerten, übernommenen Schulden, und nicht beherrschenden Anteilen am erworbenen Unternehmen
- Ansatz und Bewertung des bei einem Unternehmenszusammenschluss erworbenen Geschäfts- oder Firmenwerts oder eines Gewinns aus einem Erwerb unter Marktwert
- Erforderliche Anhangangaben.
Die hierzu in IFRS 3 kodifizierten Bestimmungen sollen zu einer verbes...