Dr. Mathias Link
, Philipp Bachmann
Rz. 367
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Für die Bewertung von latenten Steuern und Rückstellungen sieht § 301 Abs. 1 Satz 3 HGB eine Ausnahme vom generellen Gebot zur Verwendung des beizulegenden Zeitwerts vor. Latente Steuern sind stattdessen nach den Vorschriften gem. § 274 Abs. 2 HGB zu bewerten, während für Rückstellungen § 253 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 HGB maßgebend ist.
Rz. 368
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Für latente Steuern besteht die bedeutendste Konsequenz der Ausnahmeregelung darin, dass sie nicht abgezinst werden dürfen. Indem latente Steuern im Zuge der Erstkonsolidierung nach den allgemeinen Regelungen des § 274 HGB zu bewerten sind und der beizulegende Zeitwert daher unbeachtlich ist, wird die Gefahr einer Inkonsistenz zwischen der Erst- und Folgekonsolidierung umgangen.
Rz. 369
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Auch die Sonderregelung für die Bewertung von Rückstellungen zum Erstkonsolidierungszeitpunkt zielt auf die Vermeidung von Inkonsistenzen ab. So sieht § 253 Abs. 2 HGB eine Abzinsung lediglich in bestimmten Fällen und auch nur mit normierten Zinssätzen vor. Hingegen wäre bei einer Bewertung zum beizulegenden Zeitwert auf aktuelle Marktzinssätze abzustellen und bei der Folgekonsolidierung wieder GuV-wirksam auf die Bewertung nach den Regelungen des § 253 Abs. 2 HGB zurückzukehren.