Dr. Mathias Link
, Philipp Bachmann
Rz. 365
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Gem. § 301 Abs. 1 Satz 2 HGB sind die in den Konzernabschluss aufzunehmenden Vermögensgegenstände, Schulden, RAP und Sonderposten des Tochterunternehmens mit dem beizulegenden Zeitwert zum Erstkonsolidierungszeitpunkt zu bewerten. Die Zeitwerte verkörpern i. S. d. Einzelerwerbsfiktion die fiktiven Konzernanschaffungskosten der einzelnen Bilanzposten. Dementsprechend sind die Vermögensgegenstände mit dem Betrag anzusetzen, den das Mutterunternehmen im Falle eines einzelnen Erwerbs der Vermögensgegenstände bezahlt hätte. In Hinblick auf die Schulden bedeutet dies, dass diese grds. mit dem Erfüllungsbetrag anzusetzen sind, den der Konzern dem Tochterunternehmen für den Fall der einzelnen Übernahme der Schulden in Rechnung gestellt hätte.
In den Konzernabschlüssen der Folgejahre sind die neubewerteten Vermögensgegenstände und Schulden nach den allgemeinen Grundsätzen fortzuführen (DRS 23.99 ff.).
Rz. 366
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Der beizulegende Zeitwert wird in § 255 Abs. 4 Satz 1 HGB grds. als Marktpreis definiert und in DRS 23.7 als Betrag, zu dem zwischen sachverständigen, vertragswilligen und voneinander unabhängigen Kaufleuten ein Vermögensgegenstand getauscht oder eine Schuld beglichen werden könnte, inhaltlich konkretisiert. In Anlehnung an die Rechnungslegung nach IFRS hat die Wertermittlung also nicht aus der subjektiven Sicht des erwerbenden Unternehmens zu erfolgen, sondern ist möglichst objektiv vorzunehmen. Demnach sind kaufpreisbestimmende, lediglich aus der subjektiven Sicht des Erwerbers relevante Bewertungselemente bei der Wertermittlung auszuklammern.