Dr. Mathias Link
, Philipp Bachmann
Rz. 363
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Nach dem Gesetzeswortlaut des § 301 Abs. 1 Satz 2 HGB i. V. m. § 300 Abs. 2 Satz 1 HGB sind sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, RAP und Sonderposten des Tochterunternehmens vollständig und einzeln in den Konzernabschluss aufzunehmen (DRS 23.51), soweit nach dem Recht des Mutterunternehmens nicht ein Bilanzierungsverbot oder -wahlrecht besteht. Unerheblich für diese Ansatzpflicht ist es, ob die bertreffenden Posten bereits im Jahresabschluss des Tochterunternehmens bilanziert wurden (§ 300 Abs. 2 Satz 1 HGB). Als maßgebend für die Frage des Ansatzes in der Konzernbilanz ist die Perspektive des Mutterunternehmens.
Daher gelten immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die vom erworbenen Unternehmen wegen des Aktivierungswahlrechts gem. § 248 Abs. 2 Satz 1 HGB oder des Aktivierungsverbots gem. § 248 Abs. 2 Satz 2 HGB auf Jahresabschlussebene nicht angesetzt wurden, aus Perspektive des Konzerns als entgeltlich erworben und sind daher in den Konzernabschluss aufzunehmen (DRS 23.51). Unter die Ansatzpflicht fallen auch bisher bilanzunwirksame Ansprüche und Verpflichtungen des erworbenen Tochterunternehmens, wie z. B. Finanzderivate, schuldrechtliche Haftungsverhältnisse und Besserungsabreden aus erklärten Darlehensverzichten (DRS 23.51).
Ein gesonderter Ansatz eines Vermögensgegenstandes oder einer Schuld ist allerdings dann unzulässig, wenn diese nicht verlässlich bewertbar sind (DRS 23.52). Geschäftswertähnliche Vorteile (bspw. Standortvorteile oder Humankapital) erfüllen nicht die Ansatzkriterien für das Vorliegen eines Vermögensgegenstandes und sind daher nicht gesondert, sondern als Bestandteil des derivativen Geschäfts- oder Firmenwerts anzusetzen (DRS 23.53).
Rz. 364
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Bei der Erstkonsol...