Dr. Mathias Link
, Philipp Bachmann
Rz. 360
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Gem. § 301 Abs. 1 Satz 2 HGB ist das EK des Tochterunternehmens mit dem Betrag anzusetzen, der dem Zeitwert der in den Konzernabschluss aufzunehmenden Vermögensgegenstände, Schulden, RAP und Sonderposten dieses Tochterunternehmens entspricht.
Das zu konsolidierende EK besteht bei Tochterunternehmen in der Rechtsform einer KapGes. aus dem gezeichneten Kapital, den Kapitalrücklagen, den Gewinnrücklagen, dem Ergebnisvortrag sowie dem Jahresergebnis (§ 266 Abs. 3 A. HGB). Effekte aus der Neubewertung, die in einer Neubewertungsrücklage zu erfassen sind (vgl. Tz. 362), gehören ebenfalls zum konsolidierungspflichtigen EK (DRS 23.34 f.). Bei Tochterunternehmen in der Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft sind die entsprechenden Eigenkapitalposten konsolidierungspflichtig (DRS 23.36), was den Einbezug der Eigenkapitalkonten der Gesellschafter bedeutet. Bei Tochterunternehmen in der Rechtsform einer KGaA umfasst das konsolidierungspflichtige Kapital auch die Einlagen der persönlich haftenden Gesellschafter (DRS 23.36).
Rz. 361
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Für Zwecke der Erstkonsolidierung sind die in die Summen- bzw. Konzernbilanz zu übernehmenden Vermögensgegenstände, Schulden, RAP und Sonderposten des Tochterunternehmens neu zu bewerten (§ 301 Abs. 1 Satz 2 HGB). Diese Neubewertung hat vor der Kapitalverrechnung zu erfolgen und erfordert grds. die Aufstellung einer sog. Neubewertungsbilanz bzw. eine parallel zur Kapitalkonsolidierung vorzunehmende Neubewertung (vgl. Tz. 327). Bei der Neubewertungsmethode sind bei den übernommenen Bilanzposten alle stillen Reserven und stillen Lasten aufzudecken, also auch die, die auf nicht beherrschende Anteile entfallen.
Rz. 362
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Die sich aus der Neubewertung ergebenden Eige...