Dr. Mathias Link
, Philipp Bachmann
Rz. 347
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Wenngleich eine Kapitalbeteiligung keine zwingende Voraussetzung für das Vorliegen eines Mutter-Tochter-Verhältnisses ist, wird im Regelfall die Möglichkeit zur Beherrschung durch den Erwerb einer (Mehrheits-)Beteiligung begründet, sodass dann der Erstkonsolidierungszeitpunkt dem Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile entspricht. Der Erwerbszeitpunkt ist handelsbilanzrechtlich der Zeitpunkt, zu dem das wirtschaftliche Eigentum an den Anteilen auf das Mutterunternehmen übergeht (§ 246 Abs. 1 Satz 2 HGB i. V. m. § 298 Abs. 1 HGB; DRS 19.106a).
Wird die Möglichkeit zur Beherrschung durch den Erwerb von Anteilen erlangt, können Schwierigkeiten im Hinblick auf die rechtliche Abstufung des Erwerbsprozesses – d. h. Verpflichtungsgeschäft, Gremienzustimmung, behördliche Genehmigung und dingliches Geschäft – vorliegen. Zu klären ist in diesen Fällen, auf welcher rechtlichen Stufe der Status als Tochterunternehmen erlangt wird und somit die Erstkonsolidierung vorzunehmen ist.
Rz. 348
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Von einer Beherrschungsmöglichkeit ist spätestens dann auszugehen, wenn dem Erwerber die Mehrheit der Stimmrechte zusteht oder er das Recht besitzt, die Mehrheit der Mitglieder des Organs zu bestellen, das die Finanz- und Geschäftspolitik bestimmt. Unter Umständen kann beherrschender Einfluss allerdings auch bereits vor Erreichen der Gesellschafterstellung durch dingliches Recht an den Anteilen vorliegen. Hieraus können folgende praxisbezogene Fälle abgeleitet werden:
- Der Erwerber besitzt das Gewinnbezugsrecht in Abweichung zur gesetzlichen Ausgangslage (§ 101 BGB) bereits zu einem dem Erwerb vorgelagerten Zeitpunkt.
- Vertragliche Rückwirkungen, d. h. zwei Parteien vereinbaren bspw. in einer notariellen Urkunde vom 30.01. einen Eigentum...