Dr. Mathias Link
, Philipp Bachmann
11.1.2.2.1 Grundsatz: Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen Tochterunternehmen geworden ist (Satz 1)
11.1.2.2.1.1 Allgemeines
Rz. 345
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
In Bezug auf zeitliche Aspekte steht bei der Kapitalkonsolidierung die Frage im Vordergrund, welcher Zeitpunkt für die im Zuge der Erstkonsolidierung zu verwendenden Wertansätze i. S. d. § 301 Abs. 1 HGB maßgebend ist. Hiervon betroffen sind
- einerseits der Zeitpunkt für die durchzuführende Kapitalverrechnung und
- andererseits der Zeitpunkt für die Neubewertung der relevanten Wertgrößen.
Nach der Vorgabe des § 301 Abs. 2 Satz 1 HGB hat die Verrechnung grds. auf Grundlage der Wertansätze zu dem Zeitpunkt zu erfolgen, zu dem das zu konsolidierende Unternehmen Tochterunternehmen geworden ist. Dies ist gem. § 290 Abs. 1 Satz 1 HGB der Zeitpunkt, zu dem das Mutterunternehmen erstmals unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss auf das Unternehmen (Tochterunternehmen) ausüben kann (Beginn des Mutter-Tochter-Verhältnisses), d. h. die Finanz- und Geschäftspolitik bestimmen kann (DRS 19.6). Mit der Festlegung dieses Zeitpunkts als Erstkonsolidierungszeitpunkt soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass das Vorliegen einer Kapitalbeteiligung keine zwingende Voraussetzung für das Vorliegen eines Mutter-Tochter-Verhältnisses i. S. d. § 290 Abs. 1 Satz 1 HGB und damit zur Vollkonsolidierung ist.
Rz. 346
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Weichen der Erstkonsolidierungszeitpunkt und der Abschlussstichtag des Tochterunternehmens voneinander ab, empfiehlt DRS 23.11 die Aufstellung eines Zwischenabschlusses zum Erstkonsolidierungszeitpunkt; dies kann auch ein zeitnah zum Erstkonsolidierungszeitpunkt erstellter Monats- oder Quartalsabschluss sein, sofern zwischenzeitlich keine wesentlichen (Vermögens‐)Veränderungen stattgefunden haben. Wenn kein Zwischenabschluss aufgestellt wird, sieht DRS 23.13 vor, dass zumindest ein Inventar, in das alle ...