Dr. Mathias Link
, Philipp Bachmann
11.1.1.3.1 Sachlicher Geltungsbereich
Rz. 338
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
In den Anwendungsbereich des § 301 HGB fallen Unternehmenserwerbe auf Konzernabschlussebene, bei denen konsolidierungspflichtige Anteile an einem Tochterunternehmen vorliegen (sog. share deal). Auf den Erwerb eines Unternehmens durch Übernahme der Vermögensgegenstände und Schulden (sog. asset deal) oder auf vermögensübertragende Umwandlungsvorgänge findet § 301 HGB formal keine unmittelbare Anwendung. DRS 23.3 empfiehlt jedoch, die Grundsätze des DRS 23 auch auf derartige wirtschaftlich vergleichbare Sachverhalte analog im handelsrechtlichen Jahresabschluss anzuwenden.
Rz. 339
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Der Anwendungsbereich des § 301 HGB erstreckt sich auf sämtliche gem. § 290 HGB aufzustellenden Konzernabschlüsse. Über den Verweis in § 13 Abs. 2 Satz 1 PublG sind die Vorschriften des § 301 HGB von Unternehmen, die zur Konzernrechnungslegung nach dem PublG verpflichtet sind, analog anzuwenden. Auch DRS 23, der die Vorschriften zur Vollkonsolidierung gem. §§ 301ff. HGB konkretisiert, ist von Unternehmen, die gem. § 290 HGB oder gem. § 11 PublG zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet sind, anzuwenden (DRS 23.2).
Durch die Verweise des § 340i Abs. 1 Satz 1 HGB und § 341j Abs. 1 Satz 1 HGB ist § 301 HGB auch für Konzernabschlüsse von Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute bzw. Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds einschlägig.
11.1.1.3.2 Zeitlicher Geltungsbereich
Rz. 340
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Der durch das BilMoG 2009 modifizierte § 301 HGB ist zwingend auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2009 beginnen (Art. 66 Abs. 3 Satz 4, Abs. 5 EGHGB). Wahlweise war bereits eine Anwendung auf Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2008 begannen, möglich (Art. 66 Abs. 3 Satz 6 EGHGB).
Die Buchwertmethode gem....