Dr. Mathias Link
, Philipp Bachmann
Rz. 330
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Gem. § 300 Abs. 2 Satz 2 HGB dürfen nach dem Recht des Mutterunternehmens zulässige Bilanzierungswahlrechte im Konzernabschluss unabhängig von ihrer Ausübung in den Jahresabschlüssen der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen ausgeübt werden. Somit ist weder die Ausübung von Wahlrechten im Jahresabschluss des Mutterunternehmens noch die Ausübung von Wahlrechten in den Jahresabschlüssen der Tochterunternehmen maßgebend.
Rz. 331
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Die Neuausübung von Ermessensspielräumen ist nach einer im Schrifttum vertretenen Auffassung unzulässig. Danach sei es etwa nicht möglich, im Jahresabschluss eine Rückstellung anzusetzen und im Konzernabschluss wegen einer abweichenden Ausübung des der Einschätzung der Eintrittswahrscheinlichkeit zugrunde liegenden Ermessensspielraums von einem Ansatz abzusehen. Ein Nichtansatz wäre in diesem Fall lediglich dann zulässig, sofern bei der Aufstellung des Konzernabschlusses neue und bessere Erkenntnisse bez. des Eintretens des der Rückstellung zugrunde liegenden Sachverhalts bestehen würden.
Nach anderer im Schrifttum vertretenen Auffassung ist die Bindung an Ermessensausübungen im Jahresabschluss hingegen oftmals nicht gegeben. So setzt die Ermessensausübung ein Bilanzierungssubjekt voraus, das nach seiner vertretbaren Einschätzung des Sachverhalts sowie seiner Interpretation der Rechtsvorschriften eine Entscheidung hinsichtlich der Bilanzierung zu treffen hat. Eine Bindung des Subjekts der Konzernbilanzierung an Einschätzungen und Interpretationen anderer Subjekte sei nicht möglich, sodass eine sachliche Differenzierung erforderlich sei:
- Betrifft die Ermessensentscheidung entweder einen beim Mutterunternehmen oder bei einem im Geschäftsführungsorgan personenidentischen T...