Dr. Mathias Link
, Philipp Bachmann
Rz. 325
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Aus dem Erfordernis der Anpassung der Einzelabschlüsse der einzubeziehenden Tochterunternehmen an das Recht des Mutterunternehmens sowie an die im Konzernabschluss beabsichtigte Wahlrechtsausübung resultiert die sog. Handelsbilanz II. Dabei beschränkt sich die Anpassung nicht auf den Ansatz (§ 300 HGB), sondern betrifft auch die Vereinheitlichung der Bewertung (§ 308 HGB), die Vereinheitlichung des Ausweises (insbes. §§ 266, 275 HGB i. V. m. § 298 Abs. 1 HGB) sowie die Vereinheitlichung der Stichtage (§ 299 HGB). Zu den Anpassungsmaßnahmen zählt bei Tochterunternehmen mit Sitz im Ausland auch die Währungsumrechnung nach § 308a HGB.
Nachfolgende Abbildung enthält eine Übersicht des Aufbereitungsablaufs von den ursprünglichen Einzelabschlüssen entsprechend dem jeweiligen Landesrecht (sog. Handelsbilanz I) zur Handelsbilanz II:
Der Aufbereitungsablauf von der Handelsbilanz I zur Handelsbilanz II
Rz. 326
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Unter Berücksichtigung der Handelsbilanz II stellt sich die Abfolge der konsolidierungstechnischen Schritte wie folgt dar:
- Handelsbilanz I – ursprüngliche Einzelabschlüsse nach Landesrecht als Ausgangspunkt
- Handelsbilanz II – konsolidierungsfähige Einzelabschlüsse durch Anpassung an das Landesrecht des Mutterunternehmens und an die Wahlrechtsausübung des Konzerns
- Summenbilanz – Zusammenfassung der Handelsbilanzen II
- Konzernabschluss – Eliminierungs- bzw. Konsolidierungsbuchungen.
Rz. 327
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Die Summenbilanz entfaltet keine eigenständige rechtliche Wirkung, zumal sie lediglich als rein technischer Schritt bei der Aufstellung des Konzernabschlusses anzusehen ist. Damit besteht – wie auch bei der Handelsbilanz II – kein Erfordernis zu Feststellung, Billigung oder Offenlegung. Vor diesem ...