Prof. Dr. Christian Fink
, Dr. Niels Henckel
Rz. 476
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Da der Vergütungsbericht nicht mehr Teil von Anhang und Lagebericht ist, unterliegt er nicht den Offenlegungspflichten, denen die Rechnungslegung unterliegt (§ 325 HGB). Aus diesem Grunde hat der Gesetzgeber eine eigenständige Regelung getroffen, wie die Vergütungsberichterstattung zu veröffentlichen ist.
Rz. 477
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Der Vergütungsbericht und der Prüfungs-Vermerk sind gem. § 162 Abs. 4 AktG unverzüglich (§ 130 Abs. 6 AktG) nach dem Votum der Hauptversammlung über den geprüften Vergütungsbericht mindestens zehn Jahre lang auf der Internetseite der Gesellschaft kostenfrei öffentlich zugänglich zu machen. So lange stehen dem auch datenschutzrechtliche Bedenken nicht entgegen.
Rz. 478
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
In der Erklärung zur Unternehmensführung ist gem. § 289f Abs. 2 Nr. 1a HGB auf den Veröffentlichungsort (also die genaue Internetadresse) hinzuweisen. Dass der personelle Anwendungsbereich des § 162 AktG mit dem des § 289f Abs. 2 Nr. 1a HGB (auch andere als börsennotierte Gesellschaften) nicht vollständig übereinstimmt, wird als Redaktionsversehen gewertet. Für Gesellschaften, die ausschließlich andere Wertpapiere als Aktien zum Handel an einem organisierten Markt ausgegeben haben und deren Aktien auf eigene Veranlassung über ein multilaterales Handelssystem gehandelt werden, die aber nicht börsennotiert sind, läuft die Verpflichtung nach § 289f Abs. 2 Nr. 1a HGB deshalb leer.
Rz. 479
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Es ist zulässig, den Vergütungsbericht nebst Prüfungs-Vermerk auch länger als zehn Jahre auf der Website verfügbar zu halten. Nach Ablauf der Veröffentlichungsdauer von zehn Jahren ist es gem. § 162 Abs. 5 Satz 3 AktG allerdings erforderlich, personenbezogene Daten daraus zu entfernen. Dies betri...