Prof. Dr. Christian Fink
, Dr. Niels Henckel
Rz. 428
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Gem. § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG ist eine vergleichende Darstellung der jährlichen Veränderung
- der (Gesamt-)Vergütung des jeweiligen Organmitglieds,
- der Ertragsentwicklung der Gesellschaft sowie
- der Durchschnittsvergütung der Arbeitnehmer (Vollzeitäquivalent)
einschließlich einer Erläuterung, welcher Kreis von Arbeitnehmern einbezogen wurde, zwingender Bestandteil des Vergütungsberichts. Diese vergleichende Darstellung wird häufig auch als sog. Vertikalvergleich bezeichnet und geht weit über die bis zum ARUG II handelsbilanzrechtlich vorgesehenen Angaben hinaus. Den Adressaten soll auf diese Weise verdeutlicht werden, inwieweit die Entwicklung der Organvergütung mit der Entwicklung der Erfolgslage zum einen und mit der Entwicklung der Arbeitnehmervergütung zum anderen korrelieren.
Rz. 429
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Die gem. § 162 Abs. 1 Satz 2 AktG angeordneten Angaben sind unter Namensnennung vorzunehmen. Daraus ergibt sich, dass im Vertikalvergleich ebenfalls für jedes Mitglieds des Vorstands und des Aufsichtsrats individualisierte Daten darzustellen sind. Werden frühere Vorstandsmitglieder im Geschäftsjahr anlässlich ihrer früheren Tätigkeit vergütet, sind jedenfalls nach dem Gesetzeswortlaut auch diese Organmitglieder in den Vertikalvergleich aufzunehmen.
Rz. 430
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Die erforderlichen Angaben in tabellarischer Form darzustellen, erscheint mit Blick auf die Grundsätze der Klarheit und Verständlichkeit überlegen. In Teilen der Literatur wird dies als "erforderlich" bezeichnet und auch eine Clusterung nach "Arten" von Organmitgliedern (Vorstandsmitglieder, Aufsichtsratsmitglieder) empfohlen. Soweit die Vergleichbarkeit und damit die Aussagekraft beeinträchtigt ist, bspw. In Fällen nicht ganzjähriger Or...