Prof. Dr. Christian Fink
, Dr. Niels Henckel
Rz. 414
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Im Vergütungsbericht ist die im letzten Geschäftsjahr jedem einzelnen gegenwärtigen oder früheren Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats gewährte und geschuldete Vergütung anzugeben (§ 162 Abs. 1 Satz 1 AktG). Die in § 162 Abs. 1 Satz 2 AktG enumerativ aufgeführten, quantitativen und qualitativen Daten zur Vergütung von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern sind im Vergütungsbericht unter Namensnennung für jedes einzelne gegenwärtige oder frühere Mitglied des Vorstands sowie des Aufsichtsrats anzugeben. Die Individualisierungspflicht erstreckt sich also nicht nur auf Mitglieder des Vorstands, sondern auch auf Aufsichtsratsmitglieder, und neben den aktuellen auch auf ehemalige Organmitglieder. Infolge der Streichung der §§ 286 Abs. 5, 314 Abs. 3 Satz 1 HGB ist ein opting out nicht mehr zulässig; eine vergleichbar wirkende Regelung kennt § 162 AktG nicht.
Rz. 415
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Zu den Vergütungen ehemaliger Organmitglieder gehören u. a. Abfindungen oder laufende Ruhegehälter. Über Vergütungen an ehemalige Organmitglieder ist allerdings nur in den Vergütungsberichten für die folgenden zehn Jahre nach Ablauf des Geschäftsjahres, in dem die Organtätigkeit beendet wurde, zu berichten. Anschließend muss eine Berichterstattung gem. § 162 Abs. 5 Satz 2 AktG unterbleiben.
Rz. 416
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Die Angabepflichten des § 162 Abs. 1 Satz 1 und 2 AktG gelten zwar für ehemalige Organmitglieder, nicht aber für Hinterbliebene, also Witwen, Witwer oder Waisen, früherer Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats. Anders als in § 285 Nr. 9 lit. b Satz 1 sowie § 314 Abs. 1 Nr. 6 lit. b Satz 1 1. Halbsatz HGB, die die Angabe zu Bezügen früherer Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat und ihrer Hinterbliebenen explizit v...