Prof. Dr. Christian Fink
, Dr. Niels Henckel
Rz. 452
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
§ 162 Abs. 2 AktG basiert – anders als § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG – nicht auf der 2. ARRL. Vielmehr wurden die Regeln, die bisher in § 285 Nr. 9 lit. a Satz 6–7 HGB enthalten waren, übertragen, um die Vergütungspublizität zu konsolidieren. Daher bedarf es im Folgenden lediglich der Darstellung ausgewählter Aspekte.
Rz. 453
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Materiell entsprechen die gem. § 162 Abs. 2 AktG vorgesehenen Angaben denjenigen, die bisher nach § 285 Nr. 9 lit. a) Satz 5 f f. HGB vorgeschrieben waren; lediglich die Verortung der Regelung im Gesetz und die Verortung der Angabe in der Unternehmenspublizität ändern sich bei gleichbleibendem Niveau. Insofern erscheint es naheliegend und auch zulässig, die Kommentierung dieser Vorschrift sinngemäß auch bei der Auslegung von § 162 Abs. 2 AktG heranzuziehen. Gleiches gilt für die in DRS 17.46 ff. (i. d. F. vom 22.09.2017) enthaltenen Konkretisierungen, selbst wenn diese inzwischen dort gestrichen wurden.
Rz. 454
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Besondere – individualisierte – Angabepflichten bestehen für im Berichtsjahr amtierenden Mitgliedern des Vorstands zugesagte oder gewährte Leistungen (§ 162 Abs. 2 Nr. 1 AktG). Dies gilt dann in dem Umfang, wie diese Angaben nicht bereits nach § 162 Abs. 1 AktG in erkennbarer Weise gemacht wurden. Es handelt sich demnach um ergänzende Angaben, wobei die generellen Anforderungen, wie sie für § 162 Abs. 1 AktG gelten (bspw. der Grundsatz der Klarheit und Verständlichkeit), auch hier anwendbar sind.
Rz. 455
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Sachverhaltsseitig betrifft § 162 Abs. 2 Nr. 1 AktG Leistungen, die im Berichtsjahr von Dritten, also ggf. Konzernfremden oder auch anderen Unternehmen desselben Konzerns, für die Tätigkeit als Vorstandsmitglied zugesagt oder...