Prof. Dr. Christian Fink
, Dr. Niels Henckel
Rz. 372
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Aus § 162 AktG i. d. F. des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) ergibt sich für börsennotierte Gesellschaften die Verpflichtung, außerhalb und in Ergänzung der Rechnungslegung eine Vergütungsberichterstattung vorzunehmen.
Rz. 373
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Es besteht ein Normenzusammenhang zwischen § 162 AktG und
- § 87 AktG Grundsätze für die Bezüge der Vorstandsmitglieder,
- §§ 87a, 113 AktG Vergütungssystem für den Vorstand und für den Aufsichtsrat börsennotierter Gesellschaften und
- § 120a AktG Votum zum Vergütungssystem und zum Vergütungsbericht.
Rz. 374
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
§§ 87a, 113 AktG gebieten die Erstellung eines (abstrakten) Vergütungssystems, welches durch seine Zukunftsorientierung geprägt ist (ex-post-Darstellung). Daraus sind sodann die konkreten Vergütungsgestaltungen abzuleiten. Der Vergütungsbericht ist dem zeitlich nachgelagert und ermöglicht ex post einen Soll-Ist-Vergleich und damit eine Kontrolle der Umsetzung des Vergütungssystems durch die Aktionäre. Neben diesen gehören auch potenzielle Aktionäre und andere an der Gesellschaft interessierte Akteure zu den Adressaten der Vergütungsberichterstattung. Insgesamt wird das Ziel verfolgt, die Adressaten zu informieren, die Vergütungstransparenz zu stärken und die Rechenschaft der Organmitglieder sicherzustellen.