Prof. Dr. Christian Fink
, Dr. Niels Henckel
Rz. 331
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Eine Öffnung dieser restriktiven Trennung zwischen Anhang und Lagebericht von Seiten der IFRS-Vorschriften bietet IFRS 7.B6. Zwar besteht für die Angaben zu Risiken aus Finanzinstrumenten keine Verweismöglichkeit aus dem Lagebericht in den Anhang. Umgekehrt ermöglicht IFRS 7.B6 jedoch die Angabe der risikobezogenen Informationen zu Finanzinstrumenten außerhalb des Anhangs, sofern der Anhang einen entsprechenden Querverweis auf die alternative Verlautbarung – hier den Lagebericht – enthält. In diesem Fall ist die Vollständigkeit des IFRS-Anhangs nicht beeinträchtigt.
Rz. 332
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Nach IFRS 7.31 ff. sind Angaben zu Art und Ausmaß von Risiken zu machen, die sich aus Finanzinstrumenten ergeben. Die geforderten Angaben zu Risiken aus Finanzinstrumenten beziehen auch deren Steuerung ein. Als berichtspflichtige Risiken definiert IFRS 7 insbesondere Ausfall-, Liquiditäts- und Marktrisiken. Allerdings ist dies ausdrücklich nicht als abschließende Aufzählung zu verstehen.
Rz. 333
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Im Hinblick auf die für jede Art von Risiko erforderlichen Angaben unterscheidet IFRS 7 zwischen qualitativen (IFRS 7.33) und quantitativen Angaben (IFRS 7.34–.42). Nach IFRS 7.32A dienen die qualitativen Angaben der Ergänzung der quantitativen Angaben zu den Risiken. Dadurch soll zum einen das Zusammenspiel quantitativer und qualitativer Angabepflichten betont, zum anderen dem Berichtsadressaten ein ganzheitliches Bild von Art und Umfang der Risiken vermittelt werden.
Rz. 334
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Qualitative, d. h. verbale Angaben, sind nach IFRS 7.33 zu machen zu
- Risikoumfang und -ursache,
- Risikomanagementzielen, -richtlinien und -prozessen,
- angewandten Methoden zur Risikobewertung sowie
- Änderungen in Bezug auf die gefor...