Prof. Dr. Christian Fink
, Dr. Niels Henckel
2.1 Wechselwirkung zwischen IFRS-Konzernabschluss und handelsrechtlichem Konzernlagebericht
2.1.1 Einleitung
2.1.1.1 Überblick
Rz. 326
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Eine für deutsche IFRS-Anwender verpflichtende Lageberichterstattung nach den Regelungen der IFRS gibt es nicht. Jedoch müssen deutsche Mutterunternehmen, die einen verpflichtenden oder freiwilligen IFRS-Konzernabschluss erstellen, diesen nach § 315e Abs. 1 HGB u. a. um einen handelsrechtlichen Konzernlagebericht ergänzen. Dieser ergänzende Konzernlagebericht hat den Anforderungen der §§ 315, 315a bis 325d HGB i. V. m. DRS 20 sowie sonstiger Vorschriften im Rahmen des HGB zu entsprechen, die sich auf den Konzernlagebericht beziehen.
2.1.1.2 Entstehungsgeschichte
Rz. 327
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
§ 315e HGB ergänzt die IAS-VO und wurde mit dem BilReG – damals als § 315a HGB – neu in das HGB aufgenommen. Mit dem CSR-RUG wurden die Inhalte das damaligen § 315a HGB in § 315e HGB verschoben. Die Regelungen ersetzen den früheren § 292a HGB. BilMoG, BilRUG und CSR-RUG haben jeweils zu kleineren Anpassungen in den Verweisungen des § 315e HGB auf zusätzlich zum IFRS-Konzernabschluss anzuwendende handelsrechtliche Regelungen geführt.
2.1.1.3 Geltungsbereich
Rz. 328
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Der Anwendungsbereich des § 315e HGB ist aufgrund der unmittelbaren Rechtswirkung der IAS-VO in den EU-Mitgliedstaaten auf die Regelung der Mitgliedstaatenwahlrechte begrenzt. Damit bilden die IAS-VO und § 315e HGB zusammen die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Konzernrechnungslegung nach IFRS in Deutschland. Nach Art. 4 der IAS-VO sind nach §§ 290–293 HGB konzernrechnungslegungspflichtige Mutterunternehmen zur Aufstellung eines IFRS-Konzernabschluss verpflichtet, sofern sie kapitalmarktorientiert i. S. d. IAS-VO sind oder bis zum Bilanzstichtag die Zulassung eines Wertpapiers zum Handel am inländischen amtlichen Markt beantragt haben. Für Mutterunternehmen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, besteht ein W...