Prof. Dr. Christian Fink
, Dr. Niels Henckel
Rz. 322
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
§ 21 Abs. 2 EntgTranspG fordert im Entgeltbericht zudem die sog. statistischen Angaben. Diese beinhalten
- die durchschnittliche Gesamtzahl der Beschäftigten und
- die durchschnittliche Zahl der Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten.
Rz. 323
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Die statistischen Angaben zur durchschnittlichen Beschäftigtenzahl und zu den durchschnittlich in Voll- und Teilzeit Beschäftigten sind außerdem geschlechtsspezifisch nach Männern und Frauen aufzuschlüsseln. Ein weiterer Geschlechterstatus, wie z. B. "inter" oder "divers", ist hierbei nicht vorgesehen. Es sollte nach der hier vertretenen Auffassung jedoch möglich sein, die statistischen Angaben im Entgeltbericht um einen entsprechenden Geschlechterstatus zu erweitern.
Rz. 324
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, wie die Durchschnittswerte für den Entgeltbericht zu ermitteln sind. Eine Ermittlung in Anlehnung an die Vorgehensweise, die zur Ermittlung der durchschnittlichen Arbeitnehmerzahl während des Geschäftsjahres verwendet wird (§ 267 Abs. 5 HGB), scheidet dabei wohl aus. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Angabe im Entgeltbericht nicht auf die tatsächlich (jahres-)durchschnittlich während des Berichtszeitraums Beschäftigten abzielt, sondern auf die bei "regelmäßigem Geschäftsgang" Beschäftigten. Aufgrund des Erfordernisses zur Aufschlüsselung der Beschäftigtenzahl in Voll- und Teilzeitbeschäftigte kann außerdem davon ausgegangen werden, dass die Durchschnittsangaben pro Kopf und nicht in Form von Vollzeitäquivalenten zu machen sind.
Rz. 325
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Schließlich sind nach § 22 Abs. 3 Satz 2 EntgTranspG ab dem zweiten Bericht für die statistischen Angaben auch die Veränderungen im Vergleich zum letzten Bericht anzugeben. Dabe...