Prof. Dr. Christian Fink
, Dr. Niels Henckel
Rz. 288
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Der Konzernlagebericht ist gem. § 316 Abs. 2 HGB durch einen Abschlussprüfer zu prüfen. Die Billigung des Konzernabschlusses ist erst nach Prüfung von Konzernabschluss und Konzernlagebericht möglich. Wird der Konzernlagebericht nach Vorlage des Prüfungsberichts geändert, hat der Abschlussprüfer eine Nachtragsprüfung vorzunehmen. Über die Ergebnisse dieser Prüfung ist im Prüfungsbericht zu berichten. Zudem ist der Bestätigungsvermerk entsprechend zu ergänzen.
Rz. 289
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Die inhaltliche Prüfung des Konzernlageberichts bezieht sich gem. § 317 Abs. 2 HGB darauf, ob Konzernlagebericht und Konzernabschluss sowie die bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen des Abschlussprüfers miteinander in Einklang stehen. Zudem ist zu prüfen, ob der Konzernlagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild der Lage des Konzerns vermittelt. In diesem Zusammenhang ist auch zu prüfen, ob die Chancen und Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dargestellt sind. Die Prüfung des Konzernlageberichts hat sich auch darauf zu erstrecken, ob die gesetzlichen Vorschriften zu seiner Aufstellung beachtet worden sind.
Rz. 290
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Im Gegensatz zur Prüfung des Konzernlageberichts sind die Konzernerklärung zur Unternehmensführung und die nichtfinanzielle Konzernerklärung (bzw. ein gesonderter nichtfinanzieller Konzernbericht) durch den Abschlussprüfer nicht inhaltlich, sondern lediglich auf ihr jeweiliges Vorhandensein hin zu prüfen (§ 317 Abs. 2 Satz 4, 6 HGB). Wird ein gesonderter nichtfinanzieller Konzernbericht auf der Internetseite des Unternehmens veröffentlicht, hat vier Monate nach dem Abschlussstichtag eine ergänzende Prüfung zu erfolgen, ob der nichtfinanzielle Konzernbericht auch wirklich vorgelegt und im Konzernlageberich...