Prof. Dr. Christian Fink
, Dr. Niels Henckel
Rz. 280
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Nach § 290 Abs. 1 HGB haben Mutterunternehmen in der Rechtsform einer KapGes einen Konzernlagebericht gemäß § 315 HGB aufzustellen, wenn nicht die Befreiungsregelungen der §§ 291ff. HGB greifen. Dies gilt auch für Mutterunternehmen, die nach § 315e HGB einen befreienden Konzernabschluss nach IFRS erstellen sowie für Mutterunternehmen i. S. d. § 11 PublG. Eine Befreiung ist hierbei gem. §§ 291 oder 292 HGB möglich, sofern ein Mutterunternehmen selbst Tochterunternehmen ist und sein Mutterunternehmen einen befreienden Konzernlagebericht erstellt. Mutterunternehmen, die grundsätzlich von der verpflichtenden Aufstellung eines Konzernlageberichts befreit sind, können einen solchen auch freiwillig aufstellen. Nach § 315 Abs. 5 HGB i. V. m. § 298 Abs. 2 HGB besteht für Mutterunternehmen außerdem die Möglichkeit, den Lagebericht und den Konzernlagebericht zusammenzufassen.
Rz. 281
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Zudem haben im Kredit- bzw. Versicherungswesen tätige Konzerne nach §§ 340i bzw. 341i Abs. 1 HGB einen Konzernlagebericht nach § 315 HGB aufzustellen.
Rz. 282
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Der Konzernlagebericht ist von den gesetzlichen Vertretern der KapGes (Mutterunternehmen) gem. § 290 Abs. 1 Satz 1 HGB in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahrs für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen. Ist das Mutterunternehmen eine kapitalmarktorientierte KapGes, die nicht unter § 327a HGB fällt, ist der Konzernlagebericht in den ersten vier Monaten des Konzern-Geschäftsjahrs für das abgelaufene Konzerngeschäftsjahr aufzustellen.
Rz. 283
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Schließlich haben bestimmte börsennotierte Mutterunternehmen seit dem BilRUG bzw. CSR-RUG eine Erklärung zur Unternehmensführung für den Konzern zu erstellen. Die Erklärung ist unter Anwendung ...