Prof. Dr. Christian Fink
, Dr. Niels Henckel
Rz. 272
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Schließlich wurde die Erklärung zur Unternehmensführung mit dem CSR-RUG um Angaben zur Diversität im vertretungsberechtigten Organ sowie im Aufsichtsrat des Unternehmens ergänzt. Der Angabepflicht liegt der Gedanke zugrunde, dass Vielfalt bzgl. des Sachverstands, aber auch bzgl. unterschiedlicher Auffassungen, gleichgerichtetem Gruppendenken in den Leitungs-, Aufsichts- und Verwaltungsorganen der Unternehmen entgegenwirkt, die Aufgeschlossenheit der Organmitglieder ggü. neuen Ideen fördert und damit schlussendlich auch die Qualität von Entscheidungsprozessen erhöht.
Rz. 273
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Nach § 289f Abs. 2 Nr. 6 HGB haben die berichtspflichtigen Unternehmen folgende Einzelangaben in die Erklärung zur Unternehmensführung aufzunehmen:
- Eine Beschreibung bei der Zusammensetzung des vertretungsberechtigten Organs und des Aufsichtsrats verfolgten Diversitätskonzepts
- Eine Beschreibung der Ziele des Diversitätskonzepts
- Eine Beschreibung der Art und Weise der Umsetzung des Diversitätskonzepts
- Eine Beschreibung der im Geschäftsjahr erzielten Ergebnisse.
Rz. 274
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Verfolgt ein diesbzgl. berichtspflichtiges Unternehmen kein Diversitätskonzept, sind die Gründe hierfür in der Erklärung zur Unternehmensführung i. S. einer Comply-or-explain-Regelung zu erläutern (§ 289f Abs. 5 HGB). Ein Erläuterungsansatz für das Fehlen eines Diversitätskonzepts können bspw. der Wunsch nach möglichst umfangreichen Entscheidungsspielräumen bei der Organbesetzung oder absehbare Probleme bei der diversen Besetzung der Organe in einer bestimmten Branche sein.
Rz. 275
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Welche Informationen genau zur Beschreibung des Diversitätskonzepts heranzuziehen sind, gibt der Gesetzeswortlaut nicht vor. Es werden lediglich e...