Prof. Dr. Christian Fink
, Dr. Niels Henckel
Rz. 259
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Der mit dem FüPoG I formulierte § 289f Abs. 2 Nr. 4 HGB wurde mit dem FüPoG II noch einmal überarbeitet und ergänzt. Entsprechend sind in der Erklärung zur Unternehmensführung nunmehr Angaben zum Frauenanteil in Aufsichtsrat, Vorstand (§ 111 Abs. 5 AktG, § 52 Abs. 2 GmbHG, § 9 Abs. 4 GenG) und den beiden Führungsebenen unterhalb des Vorstands (§ 76 Abs. 4 AktG, § 36 GmbHG, § 9 Abs. 3 GenG) zu machen. Die gesetzlichen Regelungen lassen dabei die Frage offen, was unter dem Begriff der Führungsebene zu verstehen ist. Allerdings stellt die Begründung zum RegE FüPoG I klar, dass dieser nicht im betriebswirtschaftlichen Sinne eines Top-Management, Middle-Management und Low-Management zu verstehen ist. Vielmehr sind damit die tatsächlich im Unternehmen individuell eingerichteten Hierarchieebenen unterhalb des Vorstands gemeint.
Rz. 260
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Nach den aktuellen Vorgaben des FüPoG II sind in der Erklärung zur Unternehmensführung folgende Angaben zu machen:
- Die festgelegten Zielgrößen für den Frauenanteil in Vorstand, Aufsichtsrat und den beiden Führungsebenen unterhalb des Vorstands
- Die Fristen für die Erreichung der festgelegten Zielgrößen
- Die Begründung für die etwaige Festlegung einer Zielgröße von null
- Die Erreichung der Zielgrößen während des Bezugszeitraums
- Die Gründe für eine etwaige Nichterreichung der Zielgrößen.
Mit Blick auf die beiden erstgenannten Berichtspflichten – festgelegte Zielgrößen und Zielerreichungsfristen – legt der Aufsichtsrat die Zielgrößen für den Frauenanteil in Vorstand und Aufsichtsrat sowie zugehörige Zielerreichungsfristen fest. In den beiden Führungsebenen unterhalb des Vorstands obliegt die Festlegung von Zielen und Fristen dem Vorstand. Die Pflicht zur Zielgrößenfestsetzung entfällt für den...