Prof. Dr. Christian Fink
, Dr. Niels Henckel
Rz. 249
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
§ 161 AktG begründet für Vorstand und Aufsichtsrat börsennotierter Gesellschaften die Pflicht zur Abgabe einer jährlichen Entsprechenserklärung mit dem vom BMJV – heute BMJ – bekannt gemachten DCGK. Nach dem Prinzip "comply-or-explain" ist danach Auskunft darüber zu geben, ob und in welchem Umfang den Empfehlungen der Regierungskommission DCGK gefolgt wurde (Vergangenheitsbezug) und wird (Zukunftsbezug). Die vergangenheitsbezogenen Angaben dienen insbesondere der Rechenschaftslegung über das Verhalten in der Vergangenheit. Im Gegensatz dazu stellen die zukunftsbezogenen Angaben eine Absichtserklärung dar, sich in der Zukunft auf eine bestimmte Art und Weise zu Verhalten. Daraus resultiert jedoch nach h. M. keine verpflichtende Selbstbindung des Unternehmens. Allerdings sind die zukunftsbezogenen Angaben ggf. unterjährig anzupassen, wenn die zunächst erklärten Absichten nicht mehr weiterverfolgt werden sollen. Etwaige Abweichungen vom Kodex sind zu begründen. Dabei kann eine gut begründete Abweichung von einer Kodexempfehlung durchaus im Interesse einer "guten Unternehmensführung" liegen. Eine Begründung ist auch dann erforderlich, wenn der Kodex in toto nicht anwendet wird.
Rz. 250
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Eine Konkretisierung der Inhalte oder des Umfangs der Begründungen findet sich weder im Gesetz noch in den Gesetzesmaterialien, sodass hierzu auf die Gesetzesauslegung und insbesondere den Normenzweck zurückgegriffen werden muss. Entsprechend muss für den Adressaten erkennbar sein, aus welchen Beweggründen sich Vorstand und Aufsichtsrat gegen eine Befolgung einer oder mehrerer Kodexempfehlungen entschieden haben. Nur auf diese Weise kann sich der Adressat ein Bild davon machen, inwieweit die Unternehmensführung und -überwachung al...