Prof. Dr. Christian Fink
, Dr. Niels Henckel
Rz. 207
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
§ 289d HGB ermöglicht es den Unternehmen (Wahlrecht), bei der Erstellung der nichtfinanziellen Erklärung nationale, europäische oder internationale Rahmenwerke zu nutzen. Dabei wird kein bestimmtes Rahmenwerk durch explizite Nennung im Gesetzestext präjudiziert, um nicht die Abkehr von bestimmten unternehmens- oder branchenspezifischen Berichtselementen zu fördern, was wiederum den Informationsnutzen der nichtfinanziellen Berichterstattung für den Berichtsadressaten schmälern könnte. Stattdessen beinhaltet die Begründung zum RegE CSR-RUG eine beispielhafte Aufzählung von bestehenden Rahmenwerken, die die Leitsätze der OECD für multinationale Unternehmen, GRI G4, den Deutschen Nachhaltigkeitskodex, das Umweltmanagement- und -betriebsprüfungssystem EMAS, den UN Global Compact, die VN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte, die ISO 26000 der Internationalen Organisation für Normung sowie die Dreigliedrige Grundsatzerklärung über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik der Internationalen Arbeitsorganisation als potenziell nutzbare Rahmenwerke nennt.
Rz. 208
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
DRS 20.299 stellt in diesem Zusammenhang jedoch klar, dass auch bei Nutzung eines oder mehrerer dieser Rahmenwerke alle nach § 289c HGB erforderlichen Berichtsanforderungen zu erfüllen sind. Dies soll einer "informationspolitisch motivierten Wahl eines Rahmenkonzepts mit einseitigen oder vergleichsweise unspezifischen Berichtserfordernissen" entgegenwirken. Bei Verwendung eines Rahmenwerkes ist anzugeben, welche(s) Rahmenwerk(e) genutzt wurde(n) (DRS 20.297). Eine umfängliche Berichterstattungspflicht nach dem jeweils gewählten Rahmenwerk ist hieraus jedoch nicht abzuleiten. Vielmehr können auch nur Teile eines (DRS 20.296) oder mehrerer (DRS...