Prof. Dr. Christian Fink
, Dr. Niels Henckel
Rz. 122
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Nach § 289a Satz 1 Nr. 3 HGB sind direkte oder indirekte Beteiligungen am Kapital anzugeben. Dies beinhaltet auch Pyramidenstrukturen und wechselseitige Beteiligungen. Beschränkt wird die Angabepflicht dadurch, dass i. S. d. Wesentlichkeitsgrundsatzes nur Beteiligungen anzugeben sind, die sich auf mehr als 10 % der Stimmrechte belaufen.
Rz. 123
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Die Beteiligungshöhe ermittelt sich aus den stimmrechtsberechtigten Aktien zzgl. eigener Aktien, sofern diese im Falle des Fremdbesitzes ein Stimmrecht verleihen. Indirekte Beteiligungen sind auf Basis der §§ 34f. WpHG zu beurteilen. Maßgebend für die Berechnungen sind die Verhältnisse am Abschlussstichtag. Allerdings sind Mitteilungen nach § 33f. WpHG zu berücksichtigen, wenn Sie bis zur Aufstellung des Lageberichts beim Unternehmen eingehen. Eine Erkundigungspflicht seitens des Vorstandes existiert auch hier nicht (DRS 20.K199 ff.).
Rz. 124
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Der Lagebericht hat zumindest Angaben zu Name und Wohnsitz der am Kapital beteiligten Person bzw. Firma, Sitz und Staat der beteiligten Gesellschaft zu enthalten (DRS 20.K200). Zudem ist auf den Umstand hinzuweisen, dass eine Beteiligungshöhe von mehr als 10 % vorliegt. Eine konkrete Beteiligungshöhe ist hingegen nicht anzugeben. Die Angaben sind separat zu direkten und indirekten Beteiligungen zu machen.