Prof. Dr. Christian Fink
, Dr. Niels Henckel
Rz. 103
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Mit § 289 Abs. 4 HGB erfährt die Risikoberichterstattung eine (weitere) Ergänzung um Angabepflichten zu den wesentlichen Merkmalen des internen Kontroll- und des Risikomanagementsystems im Hinblick auf den Rechnungslegungsprozess. Auch mit dieser Berichtspflicht wird der Vielzahl von Bilanzskandalen Rechnung getragen, die das Vertrauen der Kapitalmärkte in die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung erschüttert haben.
Rz. 104
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Die Berichtspflicht bezieht sich ausschließlich auf kapitalmarktorientierte KapGes i. S. d. § 264d HGB und diesen gleichgestellte Personenhandelsgesellschaften i. S. d. § 264a HGB. Ferner erstreckt sich der Anwendungsbereich der Regelung auf dem PublG unterliegende kapitalmarktorientierte Unternehmen, die nicht von einer Personengesellschaft oder einem Einzelkaufmann getragen werden.
Rz. 105
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Zu berichten ist über das interne Kontroll- und Risikomanagementsystem bezogen auf den Rechnungslegungsprozess des Unternehmens. Damit unterliegt nicht das gesamte Kontroll- und Risikomanagementsystem der Berichtspflicht, sondern es ist ausschließlich auf den auf den Rechnungslegungsprozess bezogenen Teil abzustellen. Diese Begrenzung trägt dem Umstand Rechnung, dass Angaben zu dem Teil des internen Risikomanagementsystems, das keinen Rechnungslegungsbezug aufweist, berechtigte schutzwürdige Interessen des Unternehmens gefährden könnten. Nach h. M. beginnt der Prozess der Rechnungslegung bei der Buchführung und endet mit der Aufstellung von JA und Lagebericht. Ferner wird in der Begründung zum RegE BilMoG klargestellt, dass mit der Berichtspflicht weder die Einrichtung noch die inhaltliche Ausgestaltung eines internen Kontroll- oder eines internen Risikomanagementsystems im ...