Prof. Dr. Christian Fink
, Dr. Niels Henckel
1.1.2.2.1.1 Allgemeines
Rz. 44
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Im Lagebericht sind der Geschäftsverlauf einschließlich des Geschäftsergebnisses und die Lage des Unternehmens so darzustellen, dass dem Adressaten ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird. Die Berichterstattung zum Geschäftsverlauf fokussiert dabei auf die Vergangenheit – nämlich das abgelaufene Geschäftsjahr. Das Geschäftsergebnis, konkretisiert als Periodenergebnis der GuV (DRS 20.11), wird in diesem Zusammenhang nur klarstellend mit aufgeführt. Unter dem Lagebegriff ist die weit gefasste wirtschaftliche Gesamtlage des Unternehmens und damit mehr als die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu verstehen. Sie bezieht vielmehr ein breiteres Spektrum an Einflussfaktoren ein, denen das Unternehmen regelmäßig ausgesetzt ist und die sich auf die Fähigkeit des Unternehmens auswirken, künftige Einzahlungsüberschüsse zu erzielen (DRS 20.11). Damit wird die Lage dynamisch, d. h. gegenwarts- und zukunftsbezogen, verstanden.
Rz. 45
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Das Gesetz spricht davon, dass Geschäftsverlauf und Lage des Unternehmens darzustellen und zu analysieren sind, ohne diese Begriffe jedoch weiter zu konkretisieren. Nach DRS 20.11 entspricht die Darstellung der Nennung von Fakten oder der Beschreibung von Sachverhalten, also einer rein deskriptiven Angabe. Als Analyse wird hingegen das Aufzeigen von Ursachen und Wirkungszusammenhängen verstanden. Aufgrund der schwierigen Abgrenzung der Termini und der vielen Interdependenzen und Zusammenhänge zwischen den Begriffen wird eine gemeinsame Behandlung der Darstellung und Analyse von Geschäftsverlauf und Lage als sachgerecht erachtet (DRS 20.55).
Rz. 46
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Nach § 289 Abs. 1 Satz 2 HGB muss die Analyse von Geschäftsverlauf und Lage ausgewoge...