Prof. Dr. Christian Fink
, Dr. Niels Henckel
Rz. 41
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Die inhaltliche Ausgestaltung des Lageberichts wird grundsätzlich in § 289 HGB geregelt. So hat der Lagebericht nach § 289 Abs. 1 HGB den Geschäftsverlauf des Unternehmens einschließlich des Geschäftsergebnisses sowie die Lage der Gesellschaft darzustellen. Dieser als Wirtschaftsbericht bezeichnete Berichtsteil enthält zudem eine ausgewogene und umfassende Analyse des Geschäftsverlaufs und der Lage, die sich an Umfang und Komplexität der Geschäftstätigkeit des Unternehmens orientiert und die bedeutsamsten finanziellen – für bestimmte Unternehmen auch nichtfinanziellen (§ 289 Abs. 3 HGB) – Leistungsindikatoren einbezieht und erläutert.
Ferner umfasst der Lagebericht eine Beurteilung und Erläuterung der voraussichtlichen Entwicklung des Unternehmens (Prognosebericht) mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken (Chancen- und Risikobericht). Mit dem sog. Lageberichtseid versichern schließlich die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs bestimmter KapGes die Ordnungsmäßigkeit der Lageberichterstattung.
Rz. 42
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
§ 289 Abs. 2 HGB fordert außerdem ein Eingehen auf das Risikomanagement in Bezug auf Finanzinstrumente, die Forschungs- und Entwicklungstätigkeit des Unternehmens (Forschungs- und Entwicklungsbericht) sowie bestehende Zweigniederlassungen (Zweigniederlassungsbericht). Ein vormals noch gefordertes Eingehen auf die Grundzüge des Vergütungssystems (Vergütungsbericht) ist mit dem Inkrafttreten des ARUG II als Bestandteil des Lageberichts gestrichen und durch einen separaten Vergütungsbericht nach aktienrechtlichen Vorgaben ersetzt worden. § 289 Abs. 4 HGB regelt die Berichterstattung zum internen Kontroll- und Risikomanagementsystem bezogen auf den Rechnungslegungsprozess.
Rz. 43
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
§ 289a H...