Prof. Dr. Christian Fink
, Dr. Niels Henckel
Rz. 37
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Die Vermittlung von Informationen aus Sicht der Unternehmensleitung leitet sich aus § 289 Abs. 1 Satz 2 HGB ab. Danach wird eine umfassende Analyse von Geschäftsverlauf und Lage des Unternehmens gefordert, die stets der Unternehmensleitung obliegt und damit auch deren subjektiver Einschätzung und Beurteilung. Unternehmensleitung meint die gesetzlichen Vertreter (DRS 20.11).
Rz. 38
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Mit dem in DRS 20.31 kodifizierten Grundsatz der Vermittlung der Sicht der Unternehmensleitung wird der international im Rahmen der Managementberichterstattung bereits etablierte Management Approach auch für den deutschen Lagebericht vorgeschrieben. Dies bedeutet, dass sich die externe Berichterstattung an den unternehmensinternen Entscheidungs- und Berichtsstrukturen orientiert. Grundsätzlich wohnen dem Management Approach zwei Aspekte inne, und zwar zum einen die Vermittlung der Sichtweise der Unternehmensleitung, zum anderen aber auch die Verwendung unternehmensintern für Steuerungszwecke genutzter Daten im Rahmen der externen Rechnungslegung. In Bezug auf die Grundsätze ordnungsgemäßer Lageberichterstattung wird dabei primär auf den ersten Teilaspekt fokussiert. Aber auch die Verwendung interner Steuerungsdaten wird im Rahmen der Regelungen zur Lageberichterstattung umgesetzt, z. B. mit der Forderung nach Angabe der für die Geschäftstätigkeit bedeutsamsten finanziellen und ggf. nichtfinanziellen Leistungsindikatoren (§ 289 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 HGB; DRS 20.102). Allerdings kann der Aggregationsgrad der extern vermittelten Daten den der intern verwendeten Informationen durchaus übersteigen (DRS 20.B13).
Rz. 39
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Der Management Approach soll dem Adressaten i. S. d. Informationsfunktion des Lageberichts e...