Dr. Niels Henckel
, Prof. Dr. Christian Fink
5.1 § 251 HGB
Rz. 196
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
§ 251 Haftungsverhältnisse
1Unter der Bilanz sind, sofern sie nicht auf der Passivseite auszuweisen sind, Verbindlichkeiten aus der Begebung und Übertragung von Wechseln, aus Bürgschaften, Wechsel- und Scheckbürgschaften und aus Gewährleistungsverträgen sowie Haftungsverhältnisse aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten zu vermerken; sie dürfen in einem Betrag angegeben werden. 2Haftungsverhältnisse sind auch anzugeben, wenn ihnen gleichwertige Rückgriffsforderungen gegenüberstehen.
5.1.1 Einleitung
5.1.1.1 Überblick
Rz. 197
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§ 251 HGB verlangt, dass bestimmte Verbindlichkeiten, die den Ansatz einer Schuld noch nicht rechtfertigen, unter der Bilanz zu Informationszwecken auszuweisen sind. Die Norm verpflichtet damit nicht zwingend zu einer Angabe im Anhang, sondern zu einer Angabe unter der Bilanz. Gesellschaften, die einen Anhang erstellen, machen die entsprechenden Angaben aber dort. Keinen Anhang erstellen nur Kleinstkapitalgesellschaften i. S. d. § 267a HGB (vgl. Tz. 215). Informiert wird grundsätzlich nur über den Betrag, da alle diese Verpflichtungen zusammengerechnet werden dürfen.
5.1.1.2 Entstehungsgeschichte
Rz. 198
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§ 251 HGB wurde mit dem BiRiLiG von 1985 ins HGB aufgenommen. Zuvor waren Haftungsverhältnisse im Gliederungsschema des § 151 Abs. 5 AktG 1965 und im Erläuterungsbericht gem. § 160 Abs. 3 Nr. 7 AktG 1965 angesprochen. In der Rechnungslegungspraxis war ein GoB anerkannt, wonach auch für andere Kaufleute als für AGs Haftungsverhältnisse auszuweisen waren. Durch die Festsetzung im BiRiLiG wurde dem Rechnung getragen. Dadurch sollte für alle Kaufleute der Grundsatz der Bilanzwahrheit zu größerer Geltung verholfen werden. Außerdem setzt § 251 HGB Vorgaben der EG-Bilanzrichtlinie um, nach deren Art. 14 "Garanti...