Dr. Niels Henckel
, Prof. Dr. Christian Fink
Rz. 189
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Mit der Ausnahme des Vorliegens einer börsennotierten Aktiengesellschaft, darf die Anwendung der in § 285 Nr. 9 HGB verankerten Vorschriften über die Angabe des Gesamtbetrags der Organbezüge nach § 286 Abs. 4 HGB unterlassen werden, wenn sich aus dem Gesamtbetrag die Bezüge einzelner Personen eines Organs herleiten lassen. Beispielsweise kann der Adressat bei Vorliegen nur der Vertretung eines Organs durch eine einzelne Person, dessen Bezüge sofort eruieren. Das Beispiel stellt den einfachsten Fall dar. Die Vorschrift greift aber auch, wenn ein Organ aus mehreren Mitgliedern besteht und die Bezüge des Einzelnen durch die Angabe der Gesamtbezüge aller Mitglieder ermittelt oder näherungsweise bestimmt werden können oder weder der Adressat noch die Mitglieder die Bezüge der anderen Mitglieder kennen soll.
Nach Auffassung des IDW ist die Erleichterungsvorschrift eng auszulegen. Der zulässige Verzicht auf die Angabe des Gesamtbetrags der Organbezüge setzt voraus, dass die Bezüge der einzelnen Organmitglieder feststellbar oder in ihrer Größenordnung zutreffend schätzbar wären. Für die Inanspruchnahme der Schutzklausel genügt es nicht, wenn sich die Bezüge einzelner Organmitglieder (z. B. durch Durchschnittsbildung) zufällig ergeben. Der HFA ist zu der Auffassung gelangt, dass die Zulässigkeit des Verzichts auf die Angabe nach § 286 Abs. 4 HGB außer Frage steht, soweit die in Betracht kommenden Gesellschaftsorgane nur mit bis zu drei Mitgliedern besetzt sind. In anderen Fällen (mehr als drei Organmitglieder) wird die Angabe der Organbezüge regelmäßig geboten sein, sofern nicht im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, aufgrund derer die Höhe der individuellen Bezüge von den unternehmensexternen Abschlussadressaten festgestellt oder verlä...