Dr. Niels Henckel
, Prof. Dr. Christian Fink
Rz. 186
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Angaben zu Beteiligungsverhältnissen nach § 285 Nr. 11 und 11a HGB sind vor dem Hintergrund ihrer Wesentlichkeit zu beurteilen. Allerdings erfährt die Wesentlichkeit keine genaue Definition. Die Beurteilung einer Unterlassung der Angaben liegt somit im Ermessen des Bilanzierenden und der hier kommentierten Vorschrift. Gem. § 286 Abs. 3 Nr. 1 HGB dürfen die Angaben weggelassen werden, wenn sie für die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage von untergeordneter Bedeutung sind.
Rz. 187
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Sind Angaben zu Beteiligungsverhältnissen des Berichtsunternehmens, die nach § 285 Nr. 11 HGB im Anhang erläutert werden müssen, zwar wesentlich, können aber nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung entweder dem Berichtsunternehmen selbst oder einem Beteiligungsunternehmen, über welches berichtet werden soll, einen erheblichen Nachteil zufügen, dürfen diese unterlassen werden.
Rz. 188
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Kapitalmarktorientierte Unternehmen als Berichtsunternehmen selbst oder Tochterunternehmen des berichtspflichtigen Unternehmens dürfen von dieser Regelung den Anteilsbesitz betreffend keinen Gebrauch machen.