Dr. Niels Henckel
, Prof. Dr. Christian Fink
3.1.2.1 Aufgliederung der Umsatzerlöse nach § 285 Nr. 4 HGB (Abs. 2)
Rz. 185
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Kleine Kapital- und KapCo-Gesellschaften dürfen die Aufgliederung ihrer Umsatzerlöse nach § 288 Abs. 1 HGB unterlassen. Der hier kommentierte § 286 Abs. 2 HGB kann unter bestimmten Umständen dafür Sorge tragen, dass andere Unternehmen, die typischerweise eine Aufgliederung ihrer Umsatzerlöse vornehmen müssen, diese Berichtspflicht ebenfalls unterlassen. Dies ist der Fall, wenn die nach § 285 Nr. 4 HGB zu leistenden Angaben nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung (des Vorstands oder der Geschäftsleitung) der Kapitalgesellschaft erhebliche Nachteile einbringt. Im Gegensatz zu § 286 Abs. 1 HGB wird hier die Perspektive gewechselt. Statt dem Wohl des Bundes und der Länder steht nun das Wohl des berichtspflichtigen Unternehmens bzw. eines Anteilsunternehmens im Vordergrund. Statt einer Pflicht ist hier ein Wahlrecht der Unterlassung bestimmter Angaben gegeben.
3.1.2.2 Anteilsbesitz (Abs. 3)
Rz. 186
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Angaben zu Beteiligungsverhältnissen nach § 285 Nr. 11 und 11a HGB sind vor dem Hintergrund ihrer Wesentlichkeit zu beurteilen. Allerdings erfährt die Wesentlichkeit keine genaue Definition. Die Beurteilung einer Unterlassung der Angaben liegt somit im Ermessen des Bilanzierenden und der hier kommentierten Vorschrift. Gem. § 286 Abs. 3 Nr. 1 HGB dürfen die Angaben weggelassen werden, wenn sie für die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage von untergeordneter Bedeutung sind.
Rz. 187
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Sind Angaben zu Beteiligungsverhältnissen des Berichtsunternehmens, die nach § 285 Nr. 11 HGB im Anhang erläutert werden müssen, zwar wesentlich, können aber nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung entweder dem Berichtsunternehmen selbst oder einem Beteiligungsunternehmen, über welches berichtet werden soll, einen erheblichen Nach...