Dr. Niels Henckel
, Prof. Dr. Christian Fink
Rz. 156
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Nach IAS 24.17 hat das berichtende Unternehmen die Vergütung seiner Mitglieder des Managements in Schlüsselpositionen zum einen insgesamt, zum anderen gesondert für jede der folgenden Kategorien anzugeben:
- Kurzfristig fällige Leistungen an Arbeitnehmer (i. d. R. laufende fixe/variable Bezüge, Dienstwagen, Dienstwohnung etc.)
- Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (z. B. Einzahlungen in einen Pensionsfonds)
- Andere langfristig fällige Leistungen (z. B. Jubiläumsgelder)
- Leistungen aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (z. B. Abfindungen)
- Anteilsbasierte Vergütungen.
Rz. 157
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Definitionsgemäß sind als Vergütung sämtliche Leistungen an Arbeitnehmer (analog zu IAS 19, vgl. Kapitel 7 Tz. 310 ff.) anzusehen, einschließlich solcher, auf die IFRS 2 anzuwenden ist. Leistungen an Arbeitnehmer sind dabei jede Art der Vergütung, die vom Unternehmen oder in dessen Namen als Gegenleistung für erhaltene Dienstleistungen gezahlt wurde, zu zahlen ist oder bereitgestellt wird. Dies beinhaltet auch Entgelte, die vom Unternehmen im Namen eines Mutterunternehmens gezahlt werden. Anzugeben sind neben Entgelten in Geld auch nicht-monetäre Vergütungskomponenten (Dienstwagen, -wohnung, vergünstigter Warenbezug). Sie sind mit ihrem beizulegenden Zeitwert anzugeben. Angabepflichtig sind nach IAS 24.18 zudem Beratungshonorare für Aufsichtsratsmitglieder, die aus gesonderten Beraterverträgen resultieren. Schließlich erlaubt die Definition die Folgerung, dass für Aufsichtsratsmitglieder, die als Arbeitnehmervertreter auch reguläre Arbeitsentgelte beziehen, diese ebenso anzugeben sind wie die Vergütung für ihre Tätigkeit im Aufsichtsrat.
Rz. 158
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
IAS 24.17 differenziert nicht zwischen ein...