Dr. Niels Henckel
, Prof. Dr. Christian Fink
2.2.2.1.2.1 Natürliche Personen als Investoren
Rz. 124
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
IAS 24.9 grenzt hinsichtlich nahestehender Parteien klar die Beziehungen eines berichterstattenden Unternehmens gegenüber einer natürlichen Person bzw. deren nahen Familienangehörigen (vgl. Tz. 120 ff.) und gegenüber einem anderen Unternehmen ab. So stehen eine natürliche Person oder deren nahe Familienangehörige dieser Personen dem berichterstattenden Unternehmen nahe, wenn sie das Unternehmen beherrschen, gemeinschaftlich führen oder einen maßgeblichen Einfluss darauf haben können (IAS 24.9(a)(i)–(ii)). Die Begriffe Beherrschung, gemeinschaftliche Führung und maßgeblicher Einfluss sind im Zusammenhang mit natürlichen Personen auf dieselbe Art und Weise zu verstehen wie in der Beziehung zwischen zwei Unternehmen (vgl. Tz. 145 ff.).
2.2.2.1.2.2 Mitglieder des Managements in Schlüsselpositionen
Rz. 125
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Als einem berichterstattenden Unternehmen nahestehend gelten nach IAS 24.9(a)(iii) auch Personen, die eine Schlüsselposition im Management des berichterstattenden Unternehmens oder dessen (direktem oder indirektem) Mutterunternehmens innehaben. Als Mitglieder des Managements in Schlüsselpositionen gelten Personen mit Verantwortung (responsibility) und Befugnis (authority) für Planung, Leitung und Überwachung der Unternehmensaktivitäten, z. B. Mitglieder der Geschäftsführungs- und/oder Aufsichtsorgane (executive und non-executive directors) und deren nahe Familienangehörige. In Deutschland zählen hierzu regelmäßig die Vorstands-/Aufsichtsratsmitglieder einer AG, der Verwaltungsrat einer SE, die Geschäftsführer einer GmbH, die Gesellschafter einer OHG sowie – sofern dem Regelstatut gefolgt wird – der Komplementär einer KG. Eine formale Beschränkung auf diesen Personenkreis enthält IAS 24 jedoch nicht. Dem Wortlaut der Definition folgend sind vielmehr all diejenigen Personen als M...