Dr. Niels Henckel
, Prof. Dr. Christian Fink
Rz. 50
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Nach § 285 Nr. 7 HGB ist die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer, die während eines Geschäftsjahres im Unternehmen beschäftigt sind, nach Gruppen sortiert, anzugeben. Der Zweck dieser Angabe besteht darin, dem Jahresabschlussadressaten Einblick in die Personalstruktur des Unternehmens zu gewähren, was die Interpretation der in der GuV ausgewiesenen Personalaufwendungen erleichtert.
Rz. 51
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Der Gesetzeswortlaut enthält sich einer Definition, wer die Arbeitnehmereigenschaft innehat, und auch konkreter Regelungen, wie der durchschnittliche Wert ermittelt wird und anhand welcher Kriterien eine Gruppierung geboten ist.
Die Arbeitnehmerzahl ist neben der Anhangangabe gem. § 285 Nr. 7 HGB für die Ermittlung der Größenklassenzuordnung relevant. Aus § 267 Abs. 5 HGB geht konkret hervor, wie bei der Berechnung der für die Zuordnung zu den unterschiedlichen Größenklassen maßgeblichen Arbeitnehmerzahl vorzugehen ist und welche Arbeitnehmer in die Berechnung einzubeziehen sind. Es ist zulässig und aus Konsistenzgründen auch zu empfehlen, diese Regeln auch zur Ermittlung der maßgeblichen Arbeitnehmerzahl im Rahmen des § 285 Nr. 7 HGB entsprechend anzuwenden. Dies bedeutet, den vierten Teil der Summen aus den Arbeitnehmerzahlen jeweils am 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember als Arbeitnehmerzahl zugrunde zu legen. Es sind Fälle denkbar, in denen dies nicht zu sachgerechten Ergebnissen führt, bspw. bei einem stark schwankenden Saisongeschäft. Solchenfalls sollte die in § 1 Abs. 2 Satz 5 PublG geregelte Methode (zwölfter Teil der Summe aus den Zahlen der am Ende eines jeden Monats des Geschäftsjahrs beschäftigten Arbeitnehmer) angewandt werden. Diese Vorgehensweise ist auch bei Rumpfgeschäftsjahren zu empfehl...