Dr. Niels Henckel
, Prof. Dr. Christian Fink
Rz. 86
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Nimmt eine KapGes das Aktivierungswahlrecht des § 248 Abs. 2 Satz 1 HGB in Anspruch, ist sie gem. § 285 Nr. 22 HGB verpflichtet, im Anhang den Gesamtbetrag der Forschungs- und Entwicklungskosten des Geschäftsjahrs sowie den davon auf die selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens entfallenden Betrag anzugeben. Dies bezweckt, die Aussagekraft des Abschlusses zu verbessern, indem dem Adressaten ein besserer Einblick in die Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen, die einerseits als laufender Aufwand erfasst und andererseits aktiviert worden sind, vermittelt wird. Die Anhangangabe ergänzt die Darstellung im Lagebericht gem. § 289 Abs. 2 Nr. 2 HGB i. V. m. DRS 20.48 ff.
Für kleine KapGes (§ 267 Abs. 1 HGB) sind diese Anhangangaben gem. § 288 Abs. 1 HGB nicht obligatorisch.
Eine Angabepflicht besteht nur dann, wenn die KapGes in der Bilanz selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte, die Anlagevermögen darstellen, ansetzt, da im laufenden Geschäftsjahr oder in vorangegangenen Geschäftsjahren von dem Aktivierungswahlrecht des § 248 Abs. 2 HGB Gebrauch gemacht worden ist und der Restbuchwert noch positiv ist.
Der Gesamtbetrag der Forschungs- und Entwicklungskosten des Geschäftsjahres enthält folgende Komponenten:
- Nicht in die Herstellungskosten einbeziehbare Forschungskosten
- Entwicklungskosten, soweit sie nicht aktivierbar sind (bspw. weil am Abschlussstichtag das Entstehen eines Vermögensgegenstands nicht wahrscheinlich genug ist)
- Entwicklungskosten, auf deren Aktivierung aufgrund des Ansatzwahlrechts verzichtet wurde
- Entwicklungskosten, die unter das Ansatzverbot des § 248 Abs. 2 Satz 2 HGB fallen (bspw. selbst geschaffene Marken)
- Im Geschäftsjahr aktivierte Entwicklungskosten.
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