Dr. Niels Henckel
, Prof. Dr. Christian Fink
Rz. 72
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
§ 285 Nr. 15a HGB wurde durch das BilRUG neu eingefügt. Im Anh. ist über das Bestehen von Genussscheinen, Genussrechten, Wandelschuldverschreibungen sowie verschiedenen vergleichbaren Wertpapieren unter Angabe der Anzahl und der Rechte, die sie verbriefen, zu berichten. Zweck der Anhangangabe ist, die künftige Belastung des Unternehmens transparent zu machen.
Kleine KapGes (§ 267 Abs. 1 HGB) sind gem. § 288 Abs. 1 HGB von der Angabepflicht befreit.
Die Anhangangabe erstreckt sich auf den Bestand am Abschlussstichtag ausgegebener oder gewährter Genussscheine, Genussrechte, Wandelschuldverschreibungen, Optionsscheine, Optionen, Rechte aus Besserungsscheinen oder vergleichbare Wertpapiere oder Rechte. Anzugeben ist jeweils die Anzahl der jeweiligen am Abschlussstichtag bestehenden Rechte sowie die Rechte, die diese verbriefen. Nicht verbriefte Besserungsbedingungen sind ebenfalls anzugeben. Art, Inhalt und Zweck der einzelnen Rechte müssen für den Abschlussadressaten erkennbar werden. Aus diesem Grund sind bspw. die Belastungen bzw. Auswirkungen auf das EK des Bilanzierenden zu erläutern.