Dr. Niels Henckel
, Prof. Dr. Christian Fink
Rz. 16
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Grds. sind dem Stetigkeitsgebot zufolge Bilanzierungs- und Bewertungswahlrechte stetig auszuüben (§§ 246 Abs. 3, 252 Abs. 1 Nr. 6, 265 Abs. 1 HGB). Eine Stetigkeitsdurchbrechung ist lediglich in Ausnahmekonstellationen zulässig. Wenn zeitlich nicht stetig bilanziert wird, beeinträchtigt dies die Vergleichbarkeit zweier einander folgender Abschlüsse. Um dem abzuhelfen, schreibt § 284 Abs. 2 Nr. 2 HGB die Angabe und Begründung bei Abweichungen von den Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sowie die gesonderte Darstellung des Einflusses dieser Abweichungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft vor.
Erstere Angabe umfasst den jeweiligen Posten der Bilanz oder der GuV sowie die Beschreibung der Abweichungen gegenüber den im Vorjahr angewandten Methoden. Eine Begründung besteht in der Darlegung der Überlegungen und Argumente, die zur abweichenden Methode geführt haben, unter Verdeutlichung der Zulässigkeit der Stetigkeitsdurchbrechung.
Ein Einfluss auf die Vermögenslage hat sich dann ergeben, wenn aufgrund der Anwendung einer anderen Methode ein Bilanzposten höher oder niedriger ausgewiesen wird. Wenn die Methodenänderung Auswirkungen auf finanzwirksame Vorgänge hat, dann ist die Finanzlage beeinflusst. Auswirkungen auf die Ertragslage bestehen in Änderungen des Periodenergebnisses. Anzugeben ist jeweils der Saldo der jeweiligen Abweichung für jede der drei Lagen, also ohne "Verrechnung" oder "Saldierung" der Einflüsse der drei Teillagen. Nach IDW RS HFA 38 Rn. 25 sind zahlenmäßige Angaben insoweit geboten, dass sich zumindest die Größenordnung der jeweiligen Änderung in ihrem Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage abschätzen lässt.