Dr. Niels Henckel
, Prof. Dr. Christian Fink
1.1.2.1 Generelle Anforderungen an die Berichterstattung
Rz. 7
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Der Anhang ist Bestandteil des Jahresabschlusses und muss somit gem. § 243 Abs. 2 HGB klar und übersichtlich sein. Die Angaben müssen der Wahrheit entsprechen und vollständig sein. Nach § 244 HGB ist der Anhang auf Deutsch zu erstellen, die Zahlenbeträge sind in Euro anzugeben. Sollten Angaben in Fremdwährung erfolgen, muss zusätzlich der Umrechnungskurs in Euro zum Abschlussstichtag angegeben werden. Fehlanzeigen brauchen nicht geleistet zu werden, sie sind aber nicht unzulässig und können unter Umständen eine klarstellende Funktion einnehmen. Vorjahreszahlen sind grds. nicht vorgeschrieben, es sei denn, die Angaben enthalten Posten der Bilanz und GuV, wenn diese nach § 265 Abs. 7 Nr. 2 HGB in den Anhang verlagert wurden.
Rz. 8
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Gem. § 284 Abs. 1 Satz 1 HGB sind die Anhangangaben in der Reihenfolge der einzelnen Posten der Bilanz und der GuV zu machen. In der Praxis hat sich eine an den Geschäftsbericht des AktG 1965 angelehnte Vorgehensweise durchgesetzt:
- Allgemeines bzw. Vorbemerkung
- Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
- Erläuterungen zur Bilanzierung
- Erläuterungen zur GuV
- Sonstige Angaben.
1.1.2.2 Vorgeschriebene Angaben
Rz. 9
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Der materielle Inhalt des Anhangs ergibt sich aus folgenden Rechtsquellen:
- §§ 284, 285 HGB (explizit genannte Angaben),
- Angaben, die Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz oder GuV begleiten (z. B. § 277 Abs. 4 Satz 2 HGB) und
- Vorschriften, die nicht innerhalb des HGB, sondern in rechtsformspezifischen Gesetzen verankert sind (z. B. GmbH, AktG).
Rz. 10
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Folgende, sich auf Bilanz oder ...