Rz. 317
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Eine eigene Enforcement-Einrichtung auf internationaler Ebene fehlt. Darin sehen manche einen gravierenden Mangel der IFRS. In der Tat ist die Sicherung der einheitlichen Anwendung und Durchsetzung internationaler Standards ohne eine internationale Einrichtung, die insoweit zentrale und verbindliche Zuständigkeit besitzt, unvollkommen. Ob und in welcher Form sich das gegenwärtige System um eine solche Enforcement-Funktion erweitern lässt, ist unklar. Das zentrale Problem eines internationalen Enforcement besteht darin, dass es auf dieser Ebene an hoheitlichen Befugnissen fehlt. Erste Voraussetzung für ein internationales Enforcement wäre also die Schaffung entsprechender hoheitlicher Kompetenzen, was nur im Wege völkerrechtlicher Vereinbarungen möglich wäre. Allerdings erscheint es gegenwärtig eher unwahrscheinlich, dass solche Vereinbarungen in absehbarer Zeit getroffen werden können. Um dennoch eine möglichst hohe Akzeptanz seiner Vorschriften zu erreichen, arbeitet das IASB sehr eng mit nationalen Standardsettern und Organisationen, die für die Durchsetzung der Rechnungslegungsstandards verantwortlich sind, zusammen.
Rz. 318
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Einstweilen wird man sich daher wohl nur auf zweierlei Weise behelfen können. Zum einen übernimmt der EuGH für den europäischen Raum (EU und EWR) substituierend die Funktion einer Institution zur einheitlichen Durchsetzung der IFRS. Allerdings ist nicht zu verkennen, dass die Rechtsprechung des EuGH zu bilanzrechtlichen Fragen spärlich, überaus punktuell, von Zufälligkeiten geleitet und äußerst unvollständig ist. Ob die Rechtsprechung des EuGH zu IFRS über den europäischen Raum hinaus Bedeutung erlangen kann, ist ebenfalls höchst ungewiss. Praktisch deutlich mehr Einfluss vermag die ...